Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 2 Wahlvorstände

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/2#abs-1 (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/2#abs-2 (2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/2#abs-3 (3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

§ 1 § 3